Embryonenschutzgesetz (ESchG)
§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 6, 7 ESchG · seit 1991 in Kraft
Strafbar macht sich, wer in Deutschland bei einer Ersatzmutter eine künstliche Befruchtung durchführt oder ihr einen Embryo überträgt. Adressaten der Strafnorm sind Ärztinnen und Ärzte sowie Kliniken — es drohen Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren.