Der Verfassungsgerichtshof hat 2011 (Fall USA, B 13/11) und 2012 (Fall Ukraine) entschieden, dass ausländische Urkunden und Rechtsakte, die die Wunscheltern als Eltern ausweisen, grundsätzlich anerkennungsfähig sind — das inländische Verbot allein macht die Anerkennung nicht ordre-public-widrig. Eine automatische Garantie ist das jedoch nicht: Behörden prüfen jeden Einzelfall, und die Konstellation (Genetik, Programmland, Urkundenlage) spielt eine Rolle. Eine erfahrene Anwältin oder ein Anwalt sollte den Fall vor Programmbeginn beurteilen.